Stiftungssatzung

Präambel 

WER WAR RENÉ BAUMGART ?

Warum eine René Baumgart - Stiftung ?

René Baumgart war ein junger Mann, der mit 19 Jahren die Diagnose

„Primäre Pulmonale Hypertonie“ erfuhr und mit 23 Jahren an dieser tückischen Krankheit verstarb. René Baumgart wurde 1971 in Aalen (Baden-Württemberg) geboren und lebte in Aalen-Wasseralfingen. Mit 10 Jahren verlor er seine Mutter die auch an der Primären Pulmonalen Hypertonie verstarb.

René Baumgart erlernte den Beruf des Druckers und war vor seinem Tod dabei, die Meisterprüfung abzulegen.

Pulmonale Hypertonie, eine lebensbedrohliche Erkrankung mit zunehmender Verengung der Blutgefäße in der Lunge mit der Folge von Bluthochdruck zwischen Herz und Lunge, sowie Rechtsherzerweiterung kann zu einem frühzeitigen Tod führen.

Mit der Einrichtung einer „René Baumgart - Stiftung“ soll dem frühzeitigen Tod von René Baumgart eine Bedeutung gegeben werden.

 

§1 Name Rechtsform Sitz der Stiftung 

(1)  die Stiftung führt den Namen:
  René Baumgart-Stiftung 
   
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Rheinstetten 

 

§ 2 Stiftungszweck 

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der klinischen Forschung zu der Krankheitsgruppe der Pulmonalen Hypertonie bei Kindern und Erwachsenen mit dem Ziel, Heilmittel gegen diese lebensbedrohlichen Erkrankungsformen zu entwickeln 
   
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch: die Förderung von
 
  • Ursachenforschung zur Primären Pulmonalen Hypertonie und zu
    Formen der Sekundären Pulmonalen Hypertonie
  • Experimentelle und klinische Untersuchungen zur Entwicklung neuer
    Therapiestrategien
  • Aufbau eines zentralen Registers für Pulmonale Hypertonie
  • Preisverleihung für innovative wissenschaftliche Arbeiten zur Pulmonalen
    Hypertonie
 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

(1)  Die Stiftung erfolgt ausschließlich und unmittelbar
 

- gemeinnützige
- mildtätige

   
  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 
   
(2) Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. 
   
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

 

§ 4 Stiftungsvermögen 

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus:
Barvermögen in Höhe von EUR 70.000,--
   
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
   
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 

§ 5 Stiftungsorgane 

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der/die Vereinsvorsitzende gehört dem Vorstand auf Dauer seiner Amtszeit im Verein an. 
   
(2) Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds bestimmen die verbleibenden Mitglieder die Ersatzperson. 
   
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

 

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden alleine oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden. 
   
(2)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen. 
   
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 6 natürlichen Personen, die vom Stifter bestimmt
werden. Scheidet eines der berufenen Mitglieder aus, so führen die verbliebenen
Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch. 
   
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

 

§ 9 Rechte und Pflichten des Beirats

(1)  Der Beirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Beirates. 
   
(2) Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Beirat vorzulegen. Er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. 
   
(3)  Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

 

§ 10 Beschlussregelung

(1) Die Stiftungsorgane (Vorstand und Beirat) sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
   
(2)  Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorganes damit einverstanden sind.

 

§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben. 
   
(2) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können Vorstand und Beirat auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. 
   
(3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand/Beirat mit einfacher Mehrheit beschlossen. 
   
(4) Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine Einrichtung die es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck entsprechenden Weise zu verwenden hat.